Ass.-Nr./Pol Nr. 12 und 13]; pag. 268 Z. 105 f. [Ass.-Nr. 22]; pag. 1205 Z. 34 ff.). Zu einem Verkauf an den Beschuldigte 2 soll es aber (noch) nicht gekommen sein (pag. 272 Z. 268 ff.; pag. 281 Z. 104 f.; pag. 327 Z. 251 ff.). Für die Bestimmung der THC-Werte der entnommenen Proben vom Feld und von der Tabakscheune wurden insgesamt drei Analysen durch das IRM vorgenommen. Dass die Probeentnahmen und Analysen der Hanfpflanzen verwertbar sind, wurde bereits unter Ziff. I.7. hiervor ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Im Gegensatz zu