1904 Z. 41 ff.). In Bezug auf die Frage, wie viele Hanfpflanzen sich auf dem Feld befanden und der Beschuldigte 1 schliesslich kaufte, sprachen die Beschuldigten von ungefähr 2'000 (pag. 270 Z. 69 ff.) bzw. 2’500-3000 Pflanzen (pag. 324 Z. 84 ff.). Auch AM.________ führte aus, dass ihm der Beschuldigte einmal gesagt habe, dass es um die 2'000 Pflanzen seien (pag. 234 Z. 70 ff.). Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Aussagen des Beschuldigten 1 bzw. von AM.________ abgestellt und ist zu Gunsten des Beschuldigten 1 (und 2) von 2'000 Pflanzen ausgegangen. Dass im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits Hanf von diesem Feld geerntet und anschliessend am Domizil der Familie A. C. AA.