es ist erst zur Übergabe gekommen, als die Pflanzen bereits eine gewisse Höhe erreicht hatten, was der Beschuldigte 1 ebenfalls bestätigte. Der Beschuldigte 1 kaufte (vgl. hierzu die Formulierungen «Verkäufer» und «Käufer» in der Abmachung vom 3. Juni 2014; pag. 128) demnach die Pflanzen ab Feld für einen Gesamtbetrag von CHF 32'400.00 (inkl. MwSt.) und wurde damit unbestrittenermassen Eigentümer der sich auf dem Feld befindlichen Hanfpflanzen (pag. 270 Z. 177 ff.; pag. 324 Z. 94 f.; pag. 270 Z. 187 ff.; pag. 1903 Z. 30 ff.; pag. 1904 Z. 41 ff.).