Sicher ist somit einzig, dass es im Frühsommer 2014 zur Übergabe des Feldes bzw. zum eigentlichen Kauf der Hanfpflanzen gekommen ist. Dass es hierbei nicht um den Kauf des Feldes ging, liegt auf der Hand; der Eigentümer des Feldes war AL.________. Dieser schloss weder einen Kaufvertrag mit dem Beschuldigten 2 noch mit dem Beschuldigten 1 ab. Zudem wäre bei einem Landverkauf eine öffentliche Beurkundung notwendig gewesen. Ebenfalls ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte 1 die Samen und nicht die Pflanzen kaufte; es ist erst zur Übergabe gekommen, als die Pflanzen bereits eine gewisse Höhe erreicht hatten, was der Beschuldigte 1 ebenfalls bestätigte.