325 Z. 120 f.; pag. 330 Z. 432). Konkret wurde zwischen den Beschuldigten vereinbart, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 das Hanffeld, wenn die Hanfpflanzen eine Höhe von 30-50 cm erreichen, unkrautfrei übergibt und dieser in der Folge für die weitere Pflege und Ernte zuständig ist. Anschliessend sollte der Beschuldigte 2