Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Handlungen der P.________ AG dem Beschuldigten 2 vollumfänglich zugerechnet werden (vgl. für die Begründung Ziff. III.15.1 unten). Der Einfachheit halber wird daher im Folgenden lediglich vom Beschuldigten 2 gesprochen, womit auch die P.________ AG umfasst wird. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist erstellt, dass die Beschuldigten in einer vertraglichen Beziehung standen. Dies wird durch zahlreiche objektive sowie auch subjektive Beweismittel belegt. Die Geschäftsidee war, dass der Beschuldigte 1 zunächst die Pflanzen des Hanffeldes kauft und nach der Verarbeitung dem Beschuldigten 2 wieder verkauft.