Schliesslich wird auf die Abmachung verwiesen (pag. 128), die zwar nur von B.________ und nicht auch von A.________ unterzeichnet ist und die auch in Teilen abweichende Konditionen enthält. Das Gericht sieht in diesem Dokument deshalb eher eine Absichtserklärung der Verkäuferin (P.________ AG bzw. B.________) als den eigentlichen Kaufvertrag. Nichtsdestotrotz unterstreicht auch dieses Dokument die feststehende Tatsache, dass die P.________ AG ein Hanffeld an A.________ verkaufen wollte bzw. dies später auch tat.