I.3. hiervor). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel aus dem Beweisergänzungsverfahren an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Soweit von Relevanz, wird im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach direkt darauf eingegangen. 12.2.3.2 Beweiswürdigung Vorab wird auf die treffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen. Diese kam zum Schluss (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1665 f.): Dass ein Verkauf von Hanfpflanzen von der P.________ AG an A.________ stattgefunden hat ist unbestreitbar. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus der Gesamtheit der sichergestellten Urkunden.