II.12.2.1.2 oben) wusste der Beschuldigte 1 beim Verkauf des Cannabis um dessen Wirkung und dass der Grenzwert klarerweise überschritten war. Zweifelsohne wollte er dies auch, war doch sein direktes Handlungsziel darauf gerichtet, Geld zu verdienen. Dies erforderte eine gewisse Qualität des Cannabis, ansonsten hätte er keine Abnehmer gefunden und kein Zusatzverdienst generieren können. 12.2.3 Vorwurf gemäss Ziff. 3 des Strafbefehls Dem Beschuldigten 1 wird unter Ziff. 3 des Strafbefehls vom 9. August 2017 vorgeworfen, ab dem 3. Juni 2014 in F.________/G.________ (N.________) und an der D.