Die Schulden von CHF 2'000.00 dürften daher aus einem nicht unweit zurückliegenden Verkaufsgeschäft stammen. Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 M.________ in der Zeit vom 26. August 2012 bis zum 25. Mai 2014 an der D.________ in E.________ insgesamt 200 Gramm Cannabis für CHF 2'000.00 verkaufte. Aufgrund der an seinem Wohnort aufgefundenen Utensilien (Minigrip, Waage) und seines früheren Umgangs mit Hanfpflanzen (vgl. Ziff. II.12.2.1.2 oben) wusste der Beschuldigte 1 beim Verkauf des Cannabis um dessen Wirkung und dass der Grenzwert klarerweise überschritten war.