240 Z. 65]). Zum anderen konnte er sich mit voranschreitender Ausbildung und schliesslich als Ausgelernter grössere Mengen leisten, hatte aber nach wie vor noch Schulden in Höhe von CHF 2'000.00 beim Beschuldigten 1, was durch den Chatverlauf belegt wird (pag. 435 f.). Aufgrund der aus dem Chatverlauf ersichtlichen Hartnäckigkeit des Beschuldigten 1 ist nicht anzunehmen, dass dieser lange auf die Begleichung von Schulden wartet, schon gar nicht zwei Jahre. Die Schulden von CHF 2'000.00 dürften daher aus einem nicht unweit zurückliegenden Verkaufsgeschäft stammen.