_) dürfte dies in den Jahren ab 2010 gewesen und damit verjährt sein. M.________ war sich allerdings sicher, zweimal je 100 Gramm Marihuana beim Beschuldigten 1 bezogen zu haben, was gemäss seinen Berechnungen einen Betrag von CHF 2'000.00 ergeben würde. Es ist davon auszugehen, dass er zumindest die grösseren Mengen (2 x 100 Gramm) im Zeitraum vom 26. August 2012 bis zum 25. Mai 2014 kaufte. Dafür spricht zum einen, dass er sich noch sehr genau an die Menge erinnern konnte und auch, für was er so viel brauchte (Kuchen backen [pag. 240 Z. 33 und Z. 65 f.], AK.________ [pag. 240 Z. 65]).