In Anbetracht der teilweise verjährten Handlungen (vgl. dazu Ziff. I.6. oben) geht die Kammer somit von einem Tatzeitraum vom 26. August 2012 bis zum 25. Mai 2014 aus. Mit Blick auf die Begrenzung des Tatzeitraums stellt sich sodann die Frage, von welcher verkauften Gesamtmenge auszugehen ist. M.________ führte aus, dass er als AJ.________-jähriger Lehrling kleinere Mengen Marihuana beim Beschuldigten 1 gekauft habe (pag. 240 Z. 35 ff.). Aufgrund seines Jahrgangs (AI.________) dürfte dies in den Jahren ab 2010 gewesen und damit verjährt sein.