28 Korrektur in Bezug auf die Menge selbst mehr belastete. Seine Aussagen sind insgesamt nachvollziehbar, wirken ehrlich und sind daher glaubhaft. Gestützt auf seine Angaben, wonach er zuletzt vor drei bis vier Monaten Cannabis beim Beschuldigten 1 gekauft habe (pag. 240 Z. 35 ff.) und letzterer den Vorwurf wiederum insgesamt bestreitet, ist in dubio pro reo von einer letztmaligen Tathandlung bzw. von einem letztmaligen Verkauf am 25. Mai 2014 auszugehen. In Anbetracht der teilweise verjährten Handlungen (vgl. dazu Ziff.