Weiter gab er zu, dem Beschuldigten 1 noch CHF 2'000.00 für Marihuana zu schulden (pag. 241 Z. 104 ff.), was durch den Chatverlauf untermauert wird (pag. 135 f.). M.________ hat keinen Grund, den Beschuldigten 1 grundlos oder übermässig zu belasten, zumal er sich durch seine