212 Z. 99 f.). Mit Blick auf diese Aussagen und der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 den Vorwurf insgesamt bestreitet, ist gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo von einem letztmaligen Verkauf an L.________ – entgegen dem im Strafbefehl aufgeführten und von der Vorinstanz übernommenem Datum vom 23. September 2014 – am 15. August 2014 auszugehen. Die Kammer geht daher – unter Berücksichtigung der teilweise verjährten Handlungen (vgl. dazu Ziff. I.6. oben) – von einem Tatzeitraum von rund zwei Jahren aus.