und Z. 143 ff.). Richtigerweise ist sie zu Gunsten des Beschuldigten 1 von durchschnittlich 1.5 Käufen bzw. Verkäufen (1-2 Portionen pro Monat) à CHF 50.00 ausgegangen. Die von der Vorinstanz errechnete Menge bezieht sich auf einen Tatzeitraum von 37 Monaten, wobei sie – in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl – von einem letztmaligen Verkauf am 23. September 2014, also am Tag der polizeilichen Befragung, ausging. L.________ sagte allerdings anlässlich seiner Befragung aus, er denke, der letzte Bezug sei vor ca. ein bis eineinhalb Monaten gewesen (pag. 212 Z. 99 f.).