Korrekturen drängen sich jedoch hinsichtlich der Tatzeiträume und damit einhergehend auch der verkauften Menge auf. Einig geht die Kammer mit der Vorinstanz im Hinblick die jeweils durchschnittlich verkaufte Menge von 6.75 Gramm (1.5 x 4.5 Gramm) an L.________. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von L.________ anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 23. September 2014 abgestellt, wonach er durchschnittlich ein bis zwei Portionen à CHF 50.00 oder CHF 100.00 pro Monat beim Beschuldigten 1 bezogen hat und eine Portion ungefähr 4.5 Gramm Marihuana gewesen ist (pag. 213 Z. 128 ff. und Z. 143 ff.).