27 dass der Beschuldigte 1 den beiden Belastungszeugen wiederholt Cannabis verkaufte. Dass es sich dabei um Cannabis mit einem THC-Wert über 1 % handelte, liegt auf der Hand, zumal beide Belastungszeugen die Qualität auf einer Skala von 1 bis 10 mit 5 (pag. 213 Z. 158 ff. [L.________]) und mit 7 (pag. 240 Z. 57 ff. [M.________]) bewerteten. Im gegenteiligen Fall wären die Abnehmer kaum gewillt gewesen, mehrmals Cannabis beim Beschuldigten 1 zu kaufen. Relativierungen resp. Korrekturen drängen sich jedoch hinsichtlich der Tatzeiträume und damit einhergehend auch der verkauften Menge auf.