1575 Z. 44 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Hochrechnung wurde gestützt auf die freien Angaben des Zeugen L.________ betreffend Zeitangabe, Häufigkeit der (Ver-)Käufe mit der diesbezüglichen Menge hochgerechnet. Die Aussagen der beiden Zeugen anlässlich ihrer Einvernahmen vor der Vorinstanz, wonach sie von den polizeilichen Befragern massiv bzw. enorm unter Druck gesetzt worden seien (pag. 1574 Z. 35 f.; pag. 1578 Z. 21 f.), erachtet die Kammer nicht als glaubhaft und wertet dies als hilflosen Versuch, dem Beschuldigten 1 zu helfen. Zudem kann der Beschuldigte 1 aus seiner Aussage, er habe das Militär gemacht, nichts zu seinen Gunsten ableiten.