Z. 4 ff.). Nach Ansicht der Kammer stellt seine Aussage, wonach er von seinem Grossvater Geld geerbt haben soll, dies aber niemanden habe sagen wollen, eine reine Schutzbehauptung dar. Gemäss den glaubhaften Aussagen von AA.________ ist der Grossvater ca. im Jahre 2012 verstorben. Der Beschuldigte 1 sprach demgegenüber von 2010 oder 2011 (pag. 1903 Z. 1 f.). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte 1 in Bezug auf die Herkunft des Geldes immer wieder unterschiedliche Aussagen machte, so zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Befragung (pag. 48 Z. 89 ff.; pag. 269 Z. 141 ff.; pag. 281 Z. 89 ff.; pag. 293 Z. 329 ff.; pag. 1902 Z. 15 ff.).