_ eingestanden, Cannabis beim Beschuldigten 1 gekauft zu haben. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, haben sie sich dadurch auch selbst belastet und in der Folge die gegen sie ausgesprochene Verurteilung akzeptiert. Die Aussagen von AA.________ betreffend Urheberschaft des Zettels sind weiter eindeutig und klar. Die Aussagen, des Beschuldigten 1, wonach die Schrift diejenige seines Halbbruders sei (vgl. pag. 50 Z. 161 ff.), erscheint nicht glaubhaft, sondern als gute Ausrede, da dieser in BB.________ lebt und nicht befragt werden kann. Zudem hat der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 einen Betrag von