213 Z. 125 f.). Jedenfalls ist für die Kammer klar, dass beim gegenseitigen Ausleihen von Videospielen unter Kollegen kein Geld und, in Anbetracht des Einzelpreises eines Videospiels, schon gar nicht in dieser Grössenordnung fliesst. Dass es in dieser Unterhaltung um den Kauf bzw. Verkauf von Drogen ging, ist offensichtlich und konnte vom Beschuldigten 1 – gerade mit Blick auf die Geldbeträge – auch nicht anders erklärt werden (pag. 1906 Z. 32 ff.). Auch wenn nicht verifiziert wurde, dass das Blatt mit den handschriftlichen Notizen vom Beschuldigten 1 stammte, haben – wie bereits ausgeführt – M.________, aber auch L.________ eingestanden, Cannabis beim Beschuldigten 1 gekauft zu haben.