1606 Z. 30), ist mit Blick auf den Chatverlauf und die in diesem Zusammenhang verlangten Geldbeträge von CHF 300.00 (pag. 425), CHF 650.00 (pag. 426) und CHF 1'000.00 (pag. 428) sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 selbst ausführte, ein Videospiel habe damals um die CHF 90.00 gekostet (pag. 1906 Z. 25 ff.), als erfolglosen Versuch, sich aus der erdrückenden Beweislage zu retten, zu sehen. Zudem sagte L.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. September 2014 aus, dass er beim Beschuldigten 1 Marihuana gekauft habe und sie jeweils über WhatsApp/SMS und Facebook-Messenger kommuniziert hätten (pag. 212 Z. 92 ff.; pag. 213 Z. 125 f.).