Der mehrfache Verkauf des Cannabis ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel klar zu bejahen. Die objektiven Beweismittel wie die handschriftlichen Notizen mit Angabe von Gramm und Frankenbeträgen sowie die Nennung von M.________ mit CHF 375.00 Schulden werden durch die zeitnahen Aussagen der Zeugen M.________ und L.________ untermauert. Das durch den Beschuldigten 1 Ausgeführte wird als Schutzbehauptung gewertet. Insbesondere seine Erklärung, wonach es in der Unterhaltung zwischen ihm und L.________ um das Ausleihen von Videospielen gegangen sei (pag. 1606 Z. 30), ist mit Blick auf den Chatverlauf und die in diesem Zusammenhang verlangten Geldbeträge von CHF 300.00 (pag.