Insgesamt ist für das Gericht klar erstellt, dass A.________ den beiden Abnehmern Cannabis verkauft hat. Im Falle von M.________ stellt das Gericht auf die ersten, glaubhaftesten Aussagen des Belastungszeugen ab. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Im Falle von L.________ wird ebenfalls auf dessen erste Aussage abgestellt, wonach er 1–2 Portionen pro Monat je 4,5 g zu CHF 50.00 während rund drei Jahren gekauft habe. Wird mit einem Durchschnitt von 1,5 Käufen pro Monat gerechnet (d.h. 6,75 g), ergibt dies für 37 Monate rund 250 g zu rund CHF 2'700.00. Auch hier ist der angeklagte Sachverhalt folglich erstellt.»