12.2.2.2 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1658 f.): Die vorstehende Aufstellung zeigt, dass zahlreiche belastende Beweismittel vorliegen, die klar dafür sprechen, dass A.________ an L.________ und an M.________ Cannabis verkauft hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Belastungszeugen falsch ausgesagt haben sollten, insbesondere weil sie sich auch selber belastet haben und die deshalb gegen sie ausgesprochenen Verurteilungen rechtskräftig wurden.