1902 Z. 8 ff.). In Bezug auf das aufgefundene Bargeld in Höhe von CHF 20'000.00 in seinem BMW führte der Beschuldigte 1 aus, dass das Geld aus seiner Militärzeit vom 12. März 2012 bis 15. Mai 2013 und seiner Tätigkeit als AD.________ und AE.________ stamme. Zudem habe er einen kleinen Betrag («öpis Wenigs») von seinem Grossvater geerbt. Es handle sich bei diesem Bargeldbetrag nicht um Deliktserlös, sondern um ehrlich verdientes Geld (pag. 1902 Z. 15 ff.). Insgesamt habe er CHF 50'000.00 gespart, um in ein Hanffeld investieren zu können.