24 belasten würden (pag. 1901 Z. 35 ff.; pag. 1902 Z. 1 ff.). Die Aussagen seien ohnehin widersprüchlich und unglaubwürdig (pag. 1904 Z. 10 ff.). Er und L.________ hätten sich lediglich gegenseitig Videospiele ausgeliehen. Weshalb der Beschuldigte 1 L.________ am 26. Juni 2014 geschrieben habe, dass es aber etwas mehr kosten würde, konnte er sich nicht erklären (pag. 1906 Z. 19 ff.). Auch sei es nicht seine Schrift, welche auf dem Notizzettel zu sehen sei (pag. 1902 Z. 8 ff.).