Abklärungen haben ein anderes Bild gezeigt. Weiter lässt sich aus dem Notizzettel auch die Auflistung von Anzahl Gramm mit dem dazugehörigen Geldbetrag, wie bspw. «14 g = 140.- oder 10 = 100» entnehmen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 zu diesem Anklagevorwurf zusammenfassend aus, dass er L.________ und M.________ nie etwas in dieser «Währung» verkauft habe. Zudem seien ihre Aussagen ohnehin nicht verwertbar, weil die Parteirechte nicht gewährt worden seien (pag. 1901 Z. 35 ff.). Er könne sich nicht erklären, weshalb sie ihn grundlos