1655 ff.). Ergänzend hält die Kammer fest, dass in Bezug auf den Notizzettel keine Schriftprobe mit dem Beschuldigten 1 zur Ermittlung der Urheberschaft durchgeführt wurde (pag. 1306), obwohl er dies geltend machte und ausführte, er habe am 12. September 2014 bei der Polizei einen Schriftenvergleich machen müssen, welcher sich nicht in den Akten befinden würden. Der Test sei negativ gewesen; es sei nicht seine Schrift auf dem Zettel (pag. 1301). Abklärungen haben ein anderes Bild gezeigt.