19 Abs. 1 lit. a BetmG nicht nur das Anpflanzen, sondern auch das Aussäen, Aufziehen, Züchten oder Kultivieren von Pflanzen versteht und unter Strafe stellt (vgl. Ziff. III.14.1.1 unten). Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der Beschuldigte 1 – in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl und der Vorinstanz – die sichergestellten Hanfpflanzen (Asservat Nr. 17 und 18) anpflanzte. Der Beschuldigte 1 wusste und wollte, dass der THC-Gehalt der Pflanzen den gesetzlichen Grenzwert überschreiten würde bzw. die durch ihn angepflanzten Can-