__ die Samen zunächst aussäte und der Beschuldigte 1 diese anschliessend separierte, also anpflanzte. Dass die Pflanzen vor der Eingangstür durch den Beschuldigten 1 und diejenigen vor der Wohnzimmertür durch AA.________ gepflegt und aufgezogen wurden – erstere also dem Beschuldigten 1 und letztere AA.________ gehörten – steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen, zumal das Ansäen bzw. Anpflanzen allein noch nichts über die Eigentumsverhältnisse aussagt. Es sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass das Gesetz unter dem Begriff «Anbauen» i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit.