_, die fraglichen Pflanzen anpflanzte. Etwas anderes kann der erstinstanzlichen Urteilsbegründung – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 1 – nicht entnommen werden. Unter dem Titel rechtliche Würdigung führte die Vorinstanz sodann aus, dass AA.________ drei Pflanzen aus Samen herangezogen und der Beschuldigte 1 diese anschliessend behändigt sowie separiert habe und in der Folge um deren Wachstum besorgt gewesen sei (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1671). Die Vorinstanz ging folglich davon aus, dass AA.________ die Samen zunächst aussäte und der Beschuldigte 1 diese anschliessend separierte, also anpflanzte.