_ wurde am 26. September 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 115; pag. 118). Der Beschuldigte 1 hätte also bei seiner Befragung am 2. Oktober 2014 in Bezug auf seinen Bruder nichts mehr zu befürchten gehabt und hätte den Sachverhalt, so wie er sich seiner Ansicht nach zugetragen hat, richtigstellen können. Stattdessen bestätigte er auf konkrete Frage hin nochmals seine bisherigen Aussagen (pag. 287 Z. 30 ff.). Eine Widersprüchlichkeit zwischen dem Strafbefehl und der Urteilsbegründung ist zudem nicht auszumachen: Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte 1, und nicht AA.________, die fraglichen Pflanzen anpflanzte.