Seine sinngemässen Angaben, wonach er aufgrund der Tages- bzw. Nachtzeit falsch ausgesagt habe, kann daher nur als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal er seine bisherigen Aussagen tags darauf generell («Ja, ich kann dies voll und ganz bestätigen»; pag. 280 Z. 75) und anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2014 konkret bezogen auf die Frage der Zugehörigkeit und Aufzucht der Pflanzen nochmals bestätigte (pag. 287 Z. 30 ff.). Ebenfalls als Schutzbehauptung zu sehen ist seine Aussage, wonach er die Schuld auf sich genommen habe, um seinen Bruder vor der Haft zu beschützen; AA.________ wurde am 26. September 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen (pag.