Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der ersten Einvernahme – und zwar zeitlich zu Beginn – zugab, die Hanfpflanzen vor der Haustüre und der Wohnzimmertüre angepflanzt zu haben (pag. 268 Z. 90 f.). Seine sinngemässen Angaben, wonach er aufgrund der Tages- bzw. Nachtzeit falsch ausgesagt habe, kann daher nur als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal er seine bisherigen Aussagen tags darauf generell («Ja, ich kann dies voll und ganz bestätigen»;