Der THC-Gehalt von 8,9 %, wie er im Strafbefehl aufgeführt ist, dürfte mutmasslich daher rühren, dass auf den Durchschnitt der beiden Messwerte (7,8 % und 10 %) abgestellt wurde. Dieses Vorgehen erscheint sinnvoll, zumal nicht mehr ganz klar nachvollzogen werden kann, welche Beprobung im Garten und welche bei der Eingangstüre entnommen worden ist. Weil beide Werte, auch unter Abzug der Messungenauigkeit, ohnehin deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert