Aus den vorliegenden forensischen Analysen erhellt klar, dass beide von den Pflanzen im Domizil A. C. AA.________ entnommenen Proben einen THC-Gehalt von deutlich mehr als 1 % aufwiesen. Das Argument des Beschuldigten, wonach der angeklagte Messwert nicht mit den Akten übereinstimme, geht bereits deshalb fehl. Der THC-Gehalt von 8,9 %, wie er im Strafbefehl aufgeführt ist, dürfte mutmasslich daher rühren, dass auf den Durchschnitt der beiden Messwerte (7,8 % und 10 %) abgestellt wurde.