C.________ und AA.________ bestätigten ausserdem unabhängig voneinander und übereinstimmend, dass die einen Pflanzen in ihrem Domizil AA.________ gehört hätten und die anderen, diejenigen bei der Eingangstüre, A.________. Unter diesen Umständen verbleiben für das Gericht keine Zweifel, dass A.________ diese Pflanzen angepflanzt hat, wie es ihm im Strafbefehl vorgeworfen wird.