Er habe verhindern wollen, dass dieser ins Gefängnis komme. Die Pflanzen würden ihm (Beschuldigter 1) aber nicht gehören. Die Einvernahme habe zudem um 03:30 Uhr stattgefunden, er sei «durch den Wind» gewesen und die Fragen seien nur so auf ihn «eingeprasselt». Er könne sich auch nicht mehr genau daran erinnern, was er damals ausgesagt habe (pag. 1901 Z. 22 ff.). 12.2.1.2 Beweiswürdigung Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1655): Wie bereits erwähnt, ist das Anpflanzen vom Beschuldigten grundsätzlich eingestanden worden. C.________ und AA.