Sein Bruder, AA.________, habe die Pflanzen angepflanzt, was die Vorinstanz selbst in ihrer Urteilsbegründung ausführe. Es sei daher widersprüchlich, wenn im Strafbefehl stehe, er (Beschuldigter 1) habe die Pflanzen angepflanzt (pag. 1901 Z. 8 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1 anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2014 ausgesagt habe, dass er die Hanfpflanzen vor der Haustüre und vor der Wohnzimmertüre angepflanzt habe (pag. 268 Z. 90 f.), führte er aus, dass er dies nur gesagt habe, um seinen jüngeren Bruder in Schutz zu nehmen. Er habe verhindern wollen, dass dieser ins Gefängnis komme.