Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte 1 aus, dass die Pflanzen (an seinem Wohnort) nicht von ihm gewesen seien. Er habe 2'000 Pflanzen auf dem Hanffeld in G.________ besessen, da brauche er nicht noch ein paar Pflanzen zu Hause. Zudem habe sein Vater anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass die fraglichen Pflanzen seinem Bruder gehören würden. Sein Bruder, AA.________, habe die Pflanzen angepflanzt, was die Vorinstanz selbst in ihrer Urteilsbegründung ausführe.