Diese unterschiedliche Nummerierung, die genaues Hinsehen erfordert, genügt nicht, eine Unverwertbarkeit der Analysen gestützt auf diesen Grund anzunehmen. Es wird auf das in Ziff. I.7. hievor Ausgeführte verwiesen. Die Aussagen der beteiligten Personen gab die Vorinstanz u.a. wie folgt wieder (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilbegründung; pag. 1653 ff.; Hervorhebungen im Original): AA.________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 12.09.2014 aus, die Hanfpflanzen vor der Haustüre gehörten A.________ und die Hanfpflanzen im Garten gehörten ihm (pag. 298 Z. 142 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25.09.2014 sagte er aus, A.______