12. Würdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung zu den Beweismitteln Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel bei den jeweiligen Anklagepunkten und Beschuldigten aufgeführt bzw. verwiesen und inhaltlich – wenn teilweise kurz – zutreffend umschrieben. Weiter sind die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und Zeugen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz korrekt wiedergegeben worden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.1642 ff.). Zur Verwertung der THC-Analysen des IRM und der Zeugenaussagen wird auf das in Ziff. I.7 und I.8 hievor Ausgeführte verwiesen.