wird nicht explizit bestritten, sondern hat der Beschuldigte 1 grundsätzlich eingestanden. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte 2, den Auftrag zum Aussäen gegeben zu haben, es sei die P.________ AG gewesen. Weiter bestreitet er die Menge der ausgesäten Hanfsa- 19 men (Ziff. 1 des Strafbefehls) und die Illegalität der Handlungen grundsätzlich (Ziff. 1 und 2 des Strafbefehls).