I.7. oben). Sie machen beide geltend, es handle sich um Industrie- und nicht um Drogenhanf. Damit einhergehend bestreiten sie implizit den subjektiven Tatbestand. In Bezug auf den Beschuldigten 1 stellt sich sodann die Frage, wem die sichergestellten Hanfpflanzen am Domizil der Herren A. C. AA.________ gehörten (Ziff. 1 des Strafbefehls) und ob der Beschuldigte 1 Cannabis verkaufte (Ziff. 2.1 und 2.2 des Strafbefehls). Das Anpflanzen von Hanfpflanzen in E.________ (Ziff. 3 des Strafbefehls) wird nicht explizit bestritten, sondern hat der Beschuldigte 1 grundsätzlich eingestanden.