Ergänzend gilt es festzuhalten, dass im Betäubungsmittelgesetz seit 1. Juli 2011 keine Unterscheidung von Industriehanf bzw. mitteleuropäischem Hanf und indischem Hanf mehr vorhanden ist. 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1641 f.).