190 ff.). Die Beschuldigten führten aus, es handle sich vorliegend um Industrie- oder mitteleuropäischen, also legalen Hanf und nicht um indischen Hanf und somit Drogenhanf. Der Beschuldigte 2 monierte weiter, dass die Vorinstanz die Bezeichnungen für die Hanfpflanze bzw. für deren Bestandteile ungenau oder falsch verwende. Marihuana sei zudem sowieso eine «Slang-Bezeichnung». In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die nachfolgend zum Verständnis wiedergegeben werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1640 f.):