N.________ statt. Hieraus resultierten der restliche Vorwurf gegen den Beschuldigten 1 gemäss Ziff. 3 des Strafbefehls (Erwerb von ca. 2'000 Cannabispflanzen mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % [durchschnittlich 2.14-4.9 %] für den Betrag von CHF 32'400.00 vom Beschuldigten 2 sowie Verarbeitung der Pflanzen mit der Absicht des gewinnbringenden Weiterverkaufs der Blüten) und die zwei Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls (Auftrag an einen Dritten, ein bis zwei Kilo Hanfsamen auszusäen, die dann zu Hanfblüten wurden mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von über 1 % =